Kinderschutzbund Rheingau e.V.

Der Kinderschutzbund
Regionalverband Rheingau e.V.

Kinderschutzbund

Hessen stimmt für Kinderrechte in die Landesverfassung

Der Kinderschutzbund Rheingau begrüßt, dass sich die hessischen Wähler*innen mit überwältigender Mehrheit von fast 90 Prozent für die Aufnahme von Kinderrechten in die Landesverfassung entschieden haben. „Wir freuen uns sehr, dass die Kinderrechte in die Landesverfassung aufgenommen werden! Nun werden wir daran arbeiten, dieses Verfassungsrecht mit Leben zu füllen“, erklärt Udo Wesemüller, Vorsitzender des Kinderschutzbund Rheingau.

Vor allem begrüßen wir, dass der Gesetzestext ausdrücklich die Berücksichtigung des kindlichen Willens festschreibt. Das ist ein starkes Signal an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat, wenn es darum geht, Kinderrechte endlich auch im Grundgesetz zu verankern.

Der Kinderschutzbund Rheingau hatte sich seit langem für die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz eingesetzt. Er hatte sich an unsere regionalen Landtagsabgeordneten gewandt und sich auch an anderen vielen Stellen eingemischt.

Mehr Informationen finden Sie auf kinderrechte-ins-grundgesetz.de

Die Rechte von Kindern und Jugendlichen

Kinderrechtskonvention – was ist das?

Es gibt ein Internationales Übereinkommen über die Rechte des Kindes – die Kinderrechtskonvention. Das ist ein von vielen Staaten unterschriebener Vertrag mit dem Ziel, die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen weltweit zu verbessern.

Dieser Vertrag verpflichtet alle Erwachsenen dafür zu sorgen, dass eure Rechte eingehalten werden und ihr geschützt aufwachsen könnt – und zwar überall: in der Kita, in der Schule, im Heim, im Internat, in der Klinik, im Sportverein, auf der Jugendreise, in der Gemeinde, im Freundeskreis, zu Hause, unterwegs.

Allerdings gibt es aber Erwachsene – und leider auch Jugendliche und Kinder - die die Rechte von Mädchen und Jungen nicht achten. Wenn jemand deine Rechte oder Gefühle verletzt, dann müssen die anderen Erwachsenen dir helfen.

Was steht in der Kinderrechtskonvention?

Die Kinderrechtskonvention besteht aus 54 Artikeln, die sich mit den unterschiedlichsten Bereichen auseinandersetzen. Die Einleitung (die Präambel) erklärt, wozu es diese Vereinbarung gibt und wieso eine Konvention eigens für Kinder wichtig und notwendig ist. Dann folgen drei Teile.

Der erste Teil enthält die verschiedenen bürgerlichen, politischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Rechte.

Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Anwendung und der Bekanntmachung der Konvention und dem Kinderrechtsausschuss.

Und der dritte Teil enthält die Bestimmungen über die Ratifizierung (Verfahren zur Bestätigung der Rechtswirksamkeit völkerrechtlicher Verträge) und das Inkrafttreten der Übereinkunft.

Die Rechte der Kinderrechtskonvention können im Wesentlichen in drei große Bereiche geteilt werden, nämlich:

  1. Vorsorge
  2. Schutz
  3. Beteiligung

Zum Bereich der Vorsorge, der vor allem zu einem angemessenen Lebensstandard führen soll, (was dabei als angemessen gilt, hängt allerdings stark vom durchschnittlichen Lebensstandard der jeweiligen Gesellschaft ab) gehören z.B. folgende Rechte:

  • Recht auf Leben
  • Recht auf Nahrung
  • Recht auf Bildung
  • Recht auf Freizeit
  • Unterstützung für Flüchtlingskinder und Kinder mit Behinderungen
  • Rehabilitation für Opfer von Gewalt und Ausbeutung

Der Bereich Schutz, der vor allem der besonderen Verletzlichkeit der Kinder und Jugendlichen Rechnung tragen soll, umfasst z.B.:

  • Recht auf Schutz vor körperlicher oder geistiger Gewalt
  • Recht auf Schutz vor sexueller Ausbeutung
  • Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung (z.B. Kinderarbeit)
  • Recht auf Schutz bei bewaffneten Konflikten

Und der Bereich Beteiligung, enthält unter anderem folgende Rechte:

  • Recht auf Partizipation, also die Berücksichtigung der Meinung der Kinder und Jugendlichen
  • Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit
  • Recht auf Privatsphäre
  • Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.